Strafrecht
Häufig beginnt das strafrechtliche Verfahren folgendermaßen:
Gegen eine Person wird aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bzw. Geschehens
Strafanzeige erstattet. Diese Person wird dann von der Polizei zu einer Stellungnahme
aufgefordert. Bereits an dieser Stelle - im sogenannten Ermittlungsverfahren - sollte sich die
oder der Beschuldigte an unsere Kanzlei wenden, da eine effektive Verteidigung idealerweise so früh wie
möglich einsetzen sollte. Keinesfalls sollte sie oder er eine unbedachte Stellungnahme bei
den Ermittlungsbehörden abgeben -- denn vor einer Stellungnahme werden wir zunächst
Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft einholen, um überhaupt einschätzen zu können,
welcher konkrete Vorwurf gemacht wird -- welche Zeugen beispielsweise belastende
Aussagen getätigt haben. Erst nach Akteneinsicht kann sinnvoll entschieden werden, ob
zunächst überhaupt eine bzw. welche Stellungnahme abgegeben wird. Nicht selten kann in
diesem Verfahrensabschnitt die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden
Tatverdachts erreicht werden.
Sie können sich selbstverständlich auch noch nach diesem optimalen (also möglichst frühen) Zeitpunkt
an uns wenden, denn jeder Beschuldigte hat natürlich das Recht, sich in allen Stadien eines Verfahrens
der Hilfe eines Stafvetreidigers zu bedienen. Hier gilt in Ihrem Intresse der alte Grundsatz: "Besser spät als nie."
Sollte Anklage erhoben werden, beginnt das Zwischenverfahren, in dem das Gericht
unabhängig von der Staatsanwaltschaft prüft, ob hinreichender Tatverdacht besteht -- hier
können wir z.B. die Vornahme bestimmter Beweiserhebungen beantragen und
Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen. Meint das Gericht,
dass hinreichender Tatverdacht besteht, eröffnet es das Hauptverfahren und bestimmt einen
Termin für die Hauptverhandlung. Die vielfältigen rechtlichen Möglichkeiten und
Problemfelder, die hier zu beachten sind, würden selbstverständlich den Rahmen dieser
kurzen Übersicht sprengen -- im persönlichen Gespräch mit unseren Mandanten nehmen wir
uns aber selbstverständlich die Zeit, die rechtlichen Gegebenheiten des einzelnen Falles
genau zu besprechen und eine entsprechende Verteidigungsstrategie festzulegen.
 
Falls gewisse Voraussetzungen vorliegen (§§ 140 ff. StPO) kommt eine notwendige
Verteidigung in Betracht -- der bzw. dem Beschuldigten ist hier die Gelegenheit zu geben,
einen Pflichtverteidiger, der ihm/ihr beigeordnet werden soll, zu benennen. Die oder der
Beschuldigte kann somit ganz konkret sagen, welchem Anwalt bzw. welcher Anwältin er bzw. sie als Pflichtverteidiger wählen möchte --
grundsätzlich ist dann das Gericht auch gehalten, dem Wunsch nachzukommen.
Bei weniger schwerwiegenden Delikten kommt es oftmals vor, dass keine Anklage erhoben
wird, sondern dass ein Strafbefehl erlassen wird. Die Frage, die sich jetzt stellt ist, ob man
Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen sollte. Um hier die richtige Entscheidung zu
treffen, benötigt man juristischen Rat -- ein Laie wird lediglich beurteilen können, ob das
Geschehen im Tatbestand richtig wiedergegeben ist, aber selbst nicht wissen, ob der
Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt bzw. ob Klarstellungen im Rahmen des
tatsächlichen Geschehens die Strafbarkeit entfallen lassen, oder ob beispielsweise die
Tagessatzhöhe angemessen ist -- gegebenenfalls kann man den Einspruch auch auf
bestimmte Rechtsfolgen beschränken. Auch hier sind wir die richtigen Ansprechpartner.
Unseren weiteren Tätigkeitsfelder im Rahmen des Strafrechts sind unter anderem:
- die Einlegung von Rechtsmitteln (Beschwerde, Berufung und Revision)
- das Privatklageverfahren
- das Nebenklageverfahren
- das Adhäsionsverfahren
